Stadtratsfraktion

ISEK: Baustelle Talstraße – Weniger Leistung bei drastisch gestiegenen Kosten!!!

Neuordnung verkehrswichtiger Straßen - Sülemicke wird erneuert

18.00 Uhr: Bau- und Planungsausschuss

Liebe Bürger und liebe Freunde,

nachfolgend ein Bericht zum Bau- und Planungsausschuss:

40. Änderung des Flächennutzungsplans – Parallelverfahren zum BP 72 GE Gizeh Süd – Abwägung der Anregungen und/oder Bedenken aus der öffentlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (Offenlage) – Feststellungsbeschluss: Der Stadtrat beschließt gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, einzeln über die in der Anlage abgedruckten und mit einer Beschlussempfehlung versehenen Anregungen und/oder Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind. Des Weiteren beschließt der Stadtrat gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und 4 BauGB vom 3. November 2017 (BGBI. S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, über die in der Anlage mit abgedruckten Anregungen, die von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB im gesamten Verfahren in allen Verfahrensschritten eingegangen sind und wägt diese gegeneinander ab. Darüber hinaus stellt der Stadtrat, unter Berücksichtigung der unter 1. und 2. gefassten Einzelbeschlüsse, die 40. Änderung des Flächennutzungsplans – Parallelverfahren zum BP 72 GE Gizeh Süd fest. Nach kurzer Diskussion stimmt der Bau- und Planungsausschuss, bei einer Enthaltung, dem einstimmig zu.

Bebauungsplan Nr. 72 – GE Gizeh Süd, hier: Abwägung der Anregungen und/oder Bedenken aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die abschließende Abwägungsentscheidung zu allen Stellungnahmen aus allen Verfahrensschritten und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB: Der Stadtrat beschließt gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, über die in der Anlage mit abgedruckten Anregungen (laufende Nr. 1– 9), die von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 BauGB eingegangen sind. Des Weiteren beschließt der Stadtrat gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, über die in der Anlage mit abgedruckten Anregungen, die von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absätze 1 und 2 BauGB im gesamten Verfahren in allen Verfahrensschritten eingegangen sind und wägt diese gegeneinander ab. Darüber hinaus beschließt der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72 – GE Gizeh Süd gemäß § 10 Absatz 1 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist i.V.m. § 7 Absatz 1, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe g) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen, als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. 72 – GE Gizeh Süd wird gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amtsblatt bekannt gemacht. Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem einstimmig, bei einer Enthaltung, zu.

39. Änderung des Flächennutzungsplans – Neuordnung verkehrswichtiger Straßen, hier Abwägung der Anregungen und/oder Bedenken aus der öffentlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (Offenlage) – Feststellungsbeschluss: Der Stadtrat beschließt gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221) geändert worden ist, einzeln über die in der Anlage mit abgedruckten und mit einer Beschlussempfehlung versehenen Anregungen und/oder Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind. Des weiteren beschließt der Stadtrat gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, über die in der Anlage mit abgedruckten Anregungen, die von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB im gesamten Verfahren in allen Verfahrensschritten eingegangen sind und wägt diese gegeneinander ab. Weiter stellt der Stadtrat, unter Berücksichtigung der unter 1. und 2. gefassten Einzelbeschlüsse, die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes – Neuordnung verkehrswichtiger Straßen fest. Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem einstimmig zu.

Falls alles nach Plan läuft, kann im Frühjahr 2024 mit der Planung der Sülemicke begonnen werden, danach erfolgt das Artenschutzgutachten (abhängig von den geplanten Ausbuchtungen). Baubeginn ist dann wohl Ende 2025.

Bebauungsplan Nr. 73 – Heukelbach – Abwägung der Anregungen und/oder Bedenken aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die abschließende Abwägungsentscheidung zu allen Stellungnahmen aus allen Verfahrensschritten – Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, über die in der Anlage mit abgedruckten Anregungen, die von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind. Des Weiteren beschließt der Stadtrat gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, über die in der Anlage mit abgedruckten Anregungen, die von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB im gesamten Verfahren in allen Verfahrensschritten eingegangen sind und wägt diese gegeneinander ab. Weitere beschließt der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73 – Heukelbach gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221) geändert worden ist i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen, als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. 73 – Heukelbach wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der nächsten Folge des Amtsblattes bekanntgemacht. Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem einstimmig zu.

Beratungsansatz für die Planung des Stadtwerkes Bergneustadt: Der Ausschussvorsitzende Detlef Kämmerer (SPD) beantragt, den Ansatz für Beratungen von 8.000 EUR auf 25.000 EUR anzuheben und in den zu beratenden Haushalt 2024 einzustellen, damit bei Bedarf Gelder zur Verfügung stehen. Reinhard Schulte, CDU-Fraktionsvorsitzender, lehnt dies mit der Begründung „Nicht den zweiten vor dem ersten Schritt tun“ ab. Jens-Holger Pütz, UWG-Fraktionsvorsitzender, äußert sich grundlegend skeptisch zu den Stadtwerken, ist aber der Meinung, dass sich der Ausschuss in einem ersten Schritt Rat von Fachleuten einholen muss, um über das Thema Stadtwerke entscheiden zu können. Für Jens-Holger Pütz steht die Frage der „Wirtschaftlichkeit von Stadtwerken“ klar an erster Stelle. Sollte die Expertise ergeben, dass sich Stadtwerke für die Bürger und die Stadt lohnen, dann könnte man einen Schritt weiter gehen. Zeigt die Expertise, dass es sich nicht lohnt, muss das Thema Stadtwerke beerdigt werden. Des Weiteren heißt die Erhöhung des Ansatzes auf 25.000 EUR ja nicht, dass das Geld komplett ausgegeben wird. Warum Reinhard Schulte (CDU) meint, dass das der zweite vor dem ersten Schritt ist, erschließt sich Jens-Holger Pütz nicht, denn ohne eine Expertise von Fachleuten, wie zum Beispiel ein Businessplan, weiß man schließlich nicht, worüber man spricht, da man keine Grundlage hat und die braucht man, um eine Entscheidung zu treffen. Die Abstimmung über den Haushaltsansatz von 25.000 EUR ergibt folgendes Ergebnis: Bei 4 Nein Stimmen der CDU wird der Antrag mit 5 Ja-Stimmen angenommen.

Mitteilungen der Stadtverwaltung:

ISEK-Baustelle Talpark:

Frau Kaiser (Fachbereich 4, Stadtverwaltung) gibt einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand:
#BauarbeitenTalpark. Da in den beiden ersten Ausschreibungen die Angebote auf Grund der gestiegenen Preise gut 25% über dem Budget lagen, wurde eine neue Ausschreibung gestartet. Auf Grund der gestiegenen Preise hat die Verwaltung die Anforderungen reduziert, zum Beispiel gibt es weniger Bänke, weniger Mülleimer, der Spielplatz wird kleiner, es gibt weniger Spielgeräte. Jens-Holger Pütz findet das nicht in Ordnung, da dies im Endeffekt heißt, dass der Spielplatz und die Anlage weniger Ausstattung und Fläche haben wird. Des Weiteren heißt dies, dass alles im Verhältnis gesehen doch wesentlich teurer wird. Das ist nicht in Ordnung. Hier wird ein Stück weit unverantwortlich mit Steuergeldern umgegangen. Wir bekommen für dieses Förderprojekt zwar Fördermittel, aber bei jeder Förderung muss die Stadt im Schnitt zwischen 10% und 30% der Fördersumme dabei tun, d.h., im Endeffekt die Bürger. Viele Projekte sind sinnvoll und schön, aber deswegen muss trotzdem mit Geldern verantwortlich im Sinne der Bürger umgegangen werden.

Nachfolgend einige Punkte den Talpark betreffend:
Es werden anstatt 48 nur 43 Parkplätze angelegt, es wird 3 Wohnmobilparkplätze geben, die bestehende Tribüne bleibt, es ist eine neue Seilrutsche von der Altstadt in den Talpark geplant, ein Multifunktionsplatz für Jugendliche bis 14 Jahre mit Sitzgelegenheit (Warum nur bis 14 Jahre???), 1 neuer Weg, der alte Weg wird verbessert, Nestschaukel, Matschbereich mit Wasserspiel, Stehwippe, Integrationskarrussel, beim Spielplatz nur 5 anstatt 7 Türmen, 5 anstatt 6 Bänke ohne Lehne, 5 anstatt 6 Bänke mit Lehne

Grabschmuck:

Der Baubetriebshof hat einen Beschluss des Bau- und Planungsausschusses umgesetzt und drei Flächen angelegt, auf denen Nutzungsberechtigte von sogenannten pflegefreien Grabstätten Grabschmuck wie zum Beispiel Kerzen, Blumen und Gestecke ablegen können. Um diese Flächen in einem würdigen Zustand zu halten, werden dort abgelegte Gegenstände vom Baubetriebshof entsorgt, wenn sie zweifelsfrei nicht mehr „brauchbar“ sind, wie zum Beispiel abgebrannte Kerzen oder völlig verwelkte Blumen. Sind die Flächen so vollgestellt, dass sich Angehörige hierüber beschweren, wird ebenfalls entsorgt.

Bekanntlich dürfen laut Satzung derartige Gegenstände an pflegefreien Grabstellen nicht abgelegt werden. Der Baubetriebshof beseitigt diese Fehlablegungen regelmäßig, insbesondere auf den Wiesengräbern, da das notwendige Mähen der Flächen sonst nicht möglich wäre. In der Zeit von (kurz vor) Allerheiligen bis zum Ende der Weihnachtsferien verzichtet der Baubetriebshof auf das Abräumen, um bei den stillen Feiertagen dem Wunsch derer zu entsprechen, die dann an der Grabstelle einen Gegenstand zum Andenken ablegen möchten.

Multifunktionsplatz Realschule

Der alte Ascheplatz der Realschule Bergneustadt ist in die Jahre gekommen und soll als Multifunktionsplatz aufgewertet werden. Der Platz soll nach Fertigstellung auch außerhalb der Schulzeiten für Privatpersonen und Vereine nutzbar gemacht werden. Die erforderlichen Arbeiten werden ca. 325.000 EUR betragen und können nicht ohne Förderung aufgebracht werden. Da kam es gut, dass in Zusammenarbeit mit dem Kreissportbund ein Förderantrag gestellt werden konnte, bei der wir Mittel in Höhe von 253.155 EUR erhalten werden. Der bewilligte Bescheid flatterte der Stadtverwaltung am vergangenen Freitag ins Haus. Als nächste Schritte steht die Ausschreibung der Baumaßnahme an, die umgehend in Auftrag gegeben wird, im November steht dann die Submission/Auftragsvergabe an. Danach Folgen die Baustelleneinrichtung und die Tiefbauarbeiten, wenn das Wetter mitspielt, geschieht dies im Dezember. Die Arbeiten sollen bis Ende März 2024 (witterungsabhängig) fertiggestellt sein. Im April (witterungsabhängig) und Mai (witterungsabhängig) stehen dann der Einbau des Kunststoffsystems und die Restarbeiten/Bauabschluss an.

Anfrage von Isolde Weiner (stellv. Bürgermeisterin CDU):

Sie fragt die Verwaltung, ob der Beratungsansatz von 25.000 EUR überhaupt ohne Vorlage beschlossen werden durfte, sie bezweifelt das. Herr Wagner (Bauamtsleiter) teilt ihr mit, dass dies sehr wohl rechtens ist, weil der Ausschuss lediglich die Einstellung in den noch zu beratenden Haushalt 2024 beschlossen hat, nicht aber den Ansatz selber. Dieser wird erst Ende Januar 2024 in der Stadtratssitzung bei der Verabschiedung des Haushalts mit Mehrheit beschlossen.

Der Lokalpatriot

Jens-Holger Pütz

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